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   BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17   

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https://dejure.org/2019,14183
BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17 (https://dejure.org/2019,14183)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2019 - VII R 27/17 (https://dejure.org/2019,14183)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2019 - VII R 27/17 (https://dejure.org/2019,14183)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 19, AO § 26, AO § 119, AO § 218 Abs 2 S 1, AO § 240, AO § 231, AO § 367 Abs 1 S 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, AO § 16
    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • Bundesfinanzhof

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 AO, § 26 AO, § 119 AO, § 218 Abs 2 S 1 AO, § 240 AO
    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 240 AO, § 119 AO, § 218 Abs. 2 Satz 1 AO, §§ 16 ff. AO, §§ 19, 26 AO, §§ 134 ff. AO, §§ 218 ff. AO, § 19 AO, § 367 Abs. 1 Satz 1 AO, § 26 Satz 2 AO, § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, § 19 Abs. 3 Satz 1 AO, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 26 AO, § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO, § 220 Abs. 2 Satz 1 AO, § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, § 228 AO, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO, § 231 Abs. 1 Satz 1 AO, § 231 Abs. 3 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids; Säumniszuschläge

  • Betriebs-Berater

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids; Säumniszuschläge

  • rewis.io

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Finanzbehörden für den Erlass eines Abrechnungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Säumniszuschläge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts - und der Rügeverlust des Klägers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids - Säumniszuschläge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständige Finanzbehörde für Erlass eines Abrechnungsbescheids

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 218 Abs 2, AO § 240, AO § 26
    Abrechnungsbescheid, Säumniszuschlag, Örtliche Zuständigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 483
  • BStBl II 2020, 31
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

    Zwar sei für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Finanzbehörde zuständig, die den streitigen Anspruch festgesetzt habe (Hinweis auf Senatsurteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFHE 234, 114, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 1758).

    Das FA trägt im Wesentlichen vor, gegen das Senatsurteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758 bestünden seitens der Finanzverwaltung erhebliche Bedenken; schon aus Praktikabilitätsgründen könne dieser Entscheidung nicht gefolgt werden, da dies eine erhebliche Umstellung der Verfahrensabläufe in der Praxis zur Folge hätte und dem Grundsatz der Gewährleistung einer effektiven Verwaltung widerspreche.

    Auch gehe es im vorliegenden Streitfall um einen Zuständigkeitswechsel (nur) zwischen zwei in demselben Bundesland gelegenen Finanzämtern, während der BFH in seinem Urteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758 über einen Sachverhalt entschieden habe, in dem der Wechsel unterschiedliche Bundesländer betraf.

    An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758, m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    a) Der Abrechnungsbescheid enthält dabei grundsätzlich nur die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (also erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 18. April 2006 VII R 77/04, BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751, m.w.N.).

    Als Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung entscheidet, sondern auch darüber, ob Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind und ggf. in welcher Höhe (Senatsurteil in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578, m.w.N.).

    Das betrifft insbesondere die Fragen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO erfüllt sind oder ob außerhalb der Verwirklichung des Tatbestands des § 240 AO trotz Bestehens einer Säumnis Umstände vorliegen, die das Entstehen von Säumniszuschlägen hindern, z.B. weil für bestimmte Zeiträume, für die sie erhoben werden könnten, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt worden ist, oder soweit sich die Parteien über die Wirkung einer AdV oder eines Vollstreckungsaufschubs im Hinblick auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen streiten (Senatsurteil in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578; s. auch Alber in HHSp, § 218 AO Rz 101).

    Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578; s. auch Klein/Rüsken, a.a.O., § 240 Rz 11).

  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    b) Im Hinblick auf die Funktion des Abrechnungsbescheids sind die Anforderungen an die nach § 119 AO erforderliche inhaltliche Bestimmtheit dieses Verwaltungsakts so auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1997 VII R 50/96, BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479).

    Dabei genügt es, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Einspruchsentscheidung ergeben (s. Senatsurteil in BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    Ausführungen zu den streitigen Fragen von Teilzahlungen, Stundung und Verjährung finden sich jedenfalls in der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2015, die hinsichtlich der Verjährung auch auf die jeweiligen Zahlungsaufforderungen in den einzeln mit Datum aufgeführten Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer verweist (s. dazu im Einzelnen unten, unter II.3.c); diese Angaben genügen den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids (s. Senatsurteil in BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479, unter 2. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Dabei stehen die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. auch Senatsurteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).
  • BFH, 24.07.2012 - IX B 173/11

    NZB: Fremdvergleich, Vertragsauslegung, Rechtsanwendungsfehler; Gesamtergebnis

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Ein Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt damit jedenfalls nicht vor; denn diese Regelung gebietet ohnehin nicht, dass alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2017 - IX B 144/16

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden - Bewertungsmethode

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Etwas anderes kann bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann gelten, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 27. November 2017 IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218).
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 2/16

    Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung unberührt bleiben (s. dazu auch BFH-Urteil vom 18. September 2018 XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 31 ff.).
  • BFH, 30.03.1993 - VII R 37/92

    Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe -

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Diese Aufforderungen sind eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus den Säumniszuschlägen i.S. von § 231 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4, unter II.3. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 04.08.2009 - VII B 16/09

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch einen Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
    Mit diesem Abrechnungsbescheid sind die noch nicht getilgten Säumniszuschläge (erneut) schriftlich geltend gemacht worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. August 2009 VII B 16/09, juris; s. auch Klein/Rüsken, a.a.O., § 231 Rz 21).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017 - 12 K 15308/15

    Wechsel der örtlichen Finanzamtszuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des

  • BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84

    Voraussetzungen des Erlöschens von Zahlungsansprüchen aus

  • BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76

    Zuständigkeitsänderung des FA - Beteiligte am Verfahren - Anforderungen an

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 5).
  • BFH, 20.12.2023 - I R 21/21

    Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)

    cc) Soweit die Klägerin auf BFH-Rechtsprechung zur sogenannten Gesamtzuständigkeit verweist (z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31; vom 07.07.2021 - III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457), aus der folge, dass eine Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Landesfinanzbehörde und BZSt unzulässig sei, würdigt sie nicht ausreichend, dass der BFH insoweit den Grundsatz der Gesamtzuständigkeit für die örtliche Zuständigkeit durchaus anerkannt hat.
  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 5).
  • BFH, 17.09.2019 - VII R 31/18

    Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit - Aufrechnung nach

    Gemäß § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO ergeht u.a. dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) und ihr Erlöschen (§ 47 AO) durch Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) streitig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483).

    Gegen die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 20.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken (zu den Anforderungen vgl. etwa Senatsurteil in BFHE 263, 483).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17

    Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

    Hierzu hat das Gericht auf das BFH-Urteil vom 19.3.2019 VII R 27/17 (BStBl II 2020, 31) hingewiesen.

    Für diese Konstellation folgt aus § 119 Abs. 1 AO, dass die Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt; es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden (BFH, Urteile vom 1.8.1979 VII R 115/76, BStBl II 1979, 714 und vom 19.3.2019 VII R 27/17, BStBl II 2020, 31 Rn. 16; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 218 AO Rn. 55 [März 2010]; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO, Rn. 26 [Februar 2019]; Szymczak in AO-eKommentar, § 119 Rn. 7.2 [November 2019]).

  • BFH, 17.08.2023 - III R 37/22

    Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

    Die Familienkasse C war danach sowohl für den Abrechnungsbescheid als auch für die betreffende Einspruchsentscheidung zuständig (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 17 ff.).

    Als Ausnahme ist anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 14 f.).

    Wird über die Entstehung von Säumniszuschlägen gestritten, müssen diese nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt; es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 16).

  • BFH, 21.12.2021 - VII R 21/19

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

    Denn nach dem BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17 (BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31) sei die fortgesetzte Zuständigkeit des Festsetzungsfinanzamts auch für das Erhebungsverfahren überholt.

    a) Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde, nicht diejenige Behörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31).

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19

    Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

    Etwas anderes kann bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann gelten, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 41; BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712; BFH-Beschluss vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218; s.a. Thürmer in HHSp, § 76 FGO Rz 209, m.w.N.; Gräber/Herbert, a.a.O., § 76 Rz 37, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2020 - VII R 39/18

    Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage

    1. Gemäß § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO ergeht u.a. dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) und ihr Erlöschen (§ 47 AO) durch Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB) streitig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31).
  • BFH, 25.02.2021 - III R 28/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19:

    Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 5).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2023 - 3 LB 536/18

    Aufhebung eines bestandskräftigen gewerbesteuerrechtlichen Bescheides und eines

  • FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 2054/22
  • FG München, 30.03.2020 - 12 K 2165/18

    Abrechnungsbescheid, Streitigkeit, Säumniszuschlag, Erstattung,

  • FG Köln, 16.12.2020 - 7 K 811/19

    Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den

  • FG Münster, 09.09.2020 - 9 K 1361/19

    Verfahrensrecht - Müssen Umbuchungen in einem Abrechnungsbescheid mit dem

  • FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20

    Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden

  • BFH, 22.02.2023 - VII B 204/21

    Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 3188/20

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots als Voraussetzung für die

  • FG Münster, 14.02.2023 - 2 K 2804/21

    Verfahrensrecht - Darf das Finanzamt mit Steuerforderungen gegen

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21

    Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle

  • FG München, 12.12.2022 - 7 K 463/21

    Rückforderung von Kindergeld, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen

  • FG München, 23.02.2022 - 7 K 100/19

    Abgrenzung der sachlichen von der örtlichen Zuständigkeit der Behörde

  • FG Niedersachsen, 03.11.2022 - 11 K 34/22

    Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Folgebescheid;

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